Stiftung - Zivilstandschutzwesen

SCHUTZMACHT (Zivilschutz)
PROTECTION POWER (civil protection)
im öffentlich-zwingenden Völkerrecht - in mandatory public international law
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Stiftung

völkerrechtliche Stiftungen
im Netzwerk Völkerrecht
Rat der unabhängigen Organisation des Zivilschutzes der Schutzmacht







Die ältesten Stiftungen sind  das Judentum, das Christentum und der Islam. Die Satzungen sind die Tora, Talmud, Bibel und der Kuran.
Rechtfähige Stiftungen sind keine staatlichen, nationalen, internationalen sowie supranationalen Stiftungen, sondern völkerrechtlichen Stiftungen.

völkerrechtliche Definition von rechtlichen Stiftungen:

Die völkerrechtliche Stiftung ist eine

karitative und humanitäre, nicht politische, nicht gewerkschaftliche und nicht religiöse, nichtwirtschaftliche Nichtregierungsorganisation,

die zu allseitiger Erfüllung der durch das gesellschaftliche Bekenntnis gestellten Hilfe - und Schutzaufgaben im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung für den Schutz von Menschen ausdrücklich bestimmt ist. Die Vorrechte und Immunitäten der ANAÇOK-Kinderstiftung für die Operationen und Embleme ergeben sich nicht aus der Staatenimmunität, sondern auf Grund der völkerrechtlichen Immunitäten und Vorrechte, die in der Regel ohne Ausnahme für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechtes deklaratorisch gelten, die von der Opferhilfe in der natürlichen Rechtschutzordnung, -im Recht der Verträge - SR 0.111 übertragenen Rechttätigkeit unmittelbar einen durch bestimmte Grundrechte und Grundfreiheiten zwingend völkerrechtlich geschützten öffentlichen Ordnungsbereich-, zugeordnet sind.

Humanitäre Stiftungen und Zweck-Derivatorganisationen sind eine karitative und humanitäre Einrichtung im Völkerrecht. Die völkerrechtliche Stiftung ist im Wesen nach eine  Grundrecht berechtigte und Grundrecht befugte juristische Personen im öffentlichen Recht, weil sie durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich im zwingenden Völkerrecht (humanitäre Operationen und Embleme (§10 VStGB) zugeordnet ist.

Hinweis:
(BVerfGE 15, 256 <262>), (BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101 <102 f.>)  (BVerfGE 18, 385 <386 f.>; 42, 312 <322>; 66, 1 <19 f.>).



Zivilstandschutzwesen im Zivilschutz im Namen und im Rechtauftrag der Schutzmacht
Zentrum Menschenrecht - Völkerrecht, c/o Akademie, Bielfeldtweg 25 [DE-21682] STADE
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