Die ältesten Stiftungen sind das Judentum, das Christentum und der Islam. Die Satzungen sind die Tora, Talmud, Bibel und der Kuran.
Rechtfähige Stiftungen sind keine staatlichen, nationalen, internationalen sowie supranationalen Stiftungen, sondern völkerrechtlichen Stiftungen.
völkerrechtliche Definition von rechtlichen Stiftungen:
Die völkerrechtliche Stiftung ist eine
karitative und humanitäre,nicht politische, nicht gewerkschaftliche und nicht religiöse,nichtwirtschaftliche Nichtregierungsorganisation,
die zu allseitiger Erfüllung der durch das gesellschaftliche Bekenntnis gestellten Hilfe - und Schutzaufgaben im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung für den Schutz von Menschen ausdrücklich bestimmt ist. Die Vorrechte und Immunitäten der ANAÇOK-Kinderstiftung für die Operationen und Embleme ergeben sich nicht aus der Staatenimmunität, sondern auf Grund der völkerrechtlichen Immunitäten und Vorrechte, die in der Regel ohne Ausnahme für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechtes deklaratorisch gelten, die von der Opferhilfe in der natürlichen Rechtschutzordnung, -im Recht der Verträge - SR 0.111 übertragenen Rechttätigkeit unmittelbar einen durch bestimmte Grundrechte und Grundfreiheiten zwingend völkerrechtlich geschützten öffentlichen Ordnungsbereich-, zugeordnet sind.
Humanitäre Stiftungen und Zweck-Derivatorganisationen sind eine karitative und humanitäre Einrichtung im Völkerrecht. Die völkerrechtliche Stiftung ist im Wesen nach eine Grundrecht berechtigte und Grundrecht befugte juristische Personen im öffentlichen Recht, weil sie durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich im zwingenden Völkerrecht (humanitäre Operationen und Embleme (§10 VStGB) zugeordnet ist.
Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmetatbestände
Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften
Freistellung von staatlicher Kontrolle, z.B. bei Immobilienerwerb und Handel mit Kunstgegenständen
Besonderer Schutz des Eigentums der Religionsgemeinschaften
Schutz durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Datenschutzrechtliche Begünstigungen
Medien (Berufung in Rundfunkräte und Einräumung von Drittsenderechten)
Besondere Gestattungen (z.B. Betrieb von Friedhöfen, Beurkundungen)
unselbstständige Grundlagen
Definition der Religionsgemeinschaft im Gesetzessinn
„Religionsgemeinschaft ist ein Angehöriger eines und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zusammenfassender Verband zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben.“
Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 24 GG
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 140 GG
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 WRV
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138 WRV
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Hinweise
Rechtsfolgen des Status der Körperschaft öffentlichen Rechts für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Das Verfassungsrecht stellt für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den besonderen Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung (Art. 140GGin Verbindung mitArt. 137Abs. 5WRV).
Bedeutung des Körperschaftsstatus
Die von Verfassungs wegen garantierten Korporationsrechte
Die an den Körperschaftsstatus anknüpfenden einfach-gesetzlichen Vergünstigungen
Bedeutung des Körperschaftsstatus im Gesetz
Mit diesem Status gewährt der Staat besondere Rechte, die die Ausstattung mit öffentlicher Gewalt eigener Art beinhalten.
Obwohl das Grundgesetz den Begriff "Körperschaft des öffentlichen Rechts" verwendet, ist dieser nicht gleichzusetzen mit dem Körperschaftsbegriff im sonstigen Rechtsgebrauch. Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaft sind, werdennichtin den Staat eingegliedert; sie haben einen öffentlich-rechtlichen Status eigener Art. Zu den besonderen Rechten, die den Gemeinschaften verliehen werden, zählen beispielsweise das Recht zum Steuereinzug bei ihren Mitgliedern (Art. 137Abs. 6WRV), die Dienstherrenfähigkeit, die Befugnis, eigenes (Binnen-)Recht zu setzen (z.B.Regelungen zur innerkirchlichen Organisation und zum Mitgliedschaftsverhältnis) und kirchliche öffentliche Sachen durch Widmung zu schaffen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Reihe von Einzelbegünstigungen verbunden (sog.„Privilegienbündel“),z.B.steuerliche Begünstigungen oder die Gewährung von Vollstreckungsschutz.
Demgegenüber istz.B.die Vertretung in öffentlichen und staatlichen Gremien (z.B.Rundfunkräten) nicht durchgängig an den Körperschaftsstatus geknüpft, sondern erfolgt häufig nur durch konkrete Bezeichnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich relevante Gruppe in den für die Gremienbesetzung einschlägigen Normen.
Der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft istnichtVoraussetzung dafür, dass eine Gemeinschaft überhaupt als Religionsgemeinschaft in Erscheinung treten oder die ansonsten Religionsgemeinschaften gewährten Rechte in Anspruch nehmen darf. Die Rechtsstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist vielmehr bereits durch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 4Abs. 1GG,Art. 140GGi.V.m.Art. 136-139, 141WRV) gesichert. So ist beispielsweise der Betrieb von Einrichtungen wie Kindergärten oder Altenheimen, die Errichtung von Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, oder der Zugang zur Erteilung von Religionsunterricht nachArt. 7Abs. 3GGnicht vom Körperschaftsstatus abhängig. Der Korporationsstatus gewährt lediglich einzelne, darüber hinaus gehende Rechte. Den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, den Körperschaftsstatus anzustreben oder sich privatrechtlich (etwa als eingetragener Verein) zu organisieren und als juristische Person des Privatrechts am Rechtsleben teilzunehmen (vgl.Art. 140GGi.V.m.Art. 137Abs. 4WRV).
Die von Verfassungs wegen garantierten Korporationsrechte
Unmittelbar mit dem Körperschaftsstatus verbunden sind die Dienstherrenfähigkeit, die Organisationsgewalt, die Rechtssetzungsgewalt, das Parochialrecht, das öffentliche Sachenrecht, das Besteuerungsrecht sowie die Insolvenzunfähigkeit.
Die durch den Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vermittelteDienstherrenfähigkeit(vgl.BVerfGE102, 370/388) ermöglicht es, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen. Mit der Dienstherrenfähigkeit einher geht die Befugnis, einseitige Disziplinarmaßnahmen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu verhängen. Die Beamtengesetze gelten für kirchliche Beamte nur, wenn sie für anwendbar erklärt wurden (BVerfGE55, 207/230f.).
DieOrganisationsgewaltstellt eine Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und Organe dar (vgl.BVerfGE102, 370/371). Zwar garantiertArt. 137Abs. 5 Satz 1WRVzunächst nur den Bestand des Status quo korporierter Organisationen. Dem Zweck des Körperschaftsstatus würde es jedoch zuwider laufen, wenn korporierte Religionsgemeinschaften keine oder nur klassische Untergliederungen in öffentlich-rechtlicher Form neu begründen oder ändern dürften (Morlok, in: Dreier,GG,Bd. III, 2000,Art. 140Rn. 90).
DieRechtssetzungsgewaltist die Befugnis zur öffentlich-rechtlichen Regelung der Beziehungen zu den Mitgliedern (Jarass, in: Jarass/Pieroth,GG, 7. Aufl.2004,Art. 140Rn. 17). Sie beinhaltet die Kompetenz, über die normative Strukturierung des religionsgesellschaftlichen Binnenbereichs (Kirchenrecht) hinaus die einzelnen Korporationsrechte (insbesondere die Dienstherrenfähigkeit und das Recht auf Steuereinzug) dem jeweiligen religiösen Selbstverständnis entsprechend normativ mit öffentlich-rechtlicher Wirkung autonom auszugestalten (Morlok, in: Dreier,GG,Bd. III, 2000,Art. 140Rn. 91).
DasParochialrechtumfasst das Recht, alle Angehörigen der jeweiligen Konfession in einem Gebiet ipso iure als Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeinde wird im Parochialsystem allein durch Wohnsitznahme begründet (BVerfGE102, 370/371).
Dasöffentliche Sachenrechtspricht die Befugnis zu, Vermögensgegenstände zu öffentlichen Sachen widmen zu können (vgl.BVerfGE102, 370/388). Die derart gewidmeten Sachen sind mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet, so dass sie nur im Dienste des bestimmten Zwecks benutzt werden dürfen. Der bezweckte Gebrauch erfährt somit eine besondere Absicherung gegenüber jedermann.
DasBesteuerungsrechtwird inArt. 140GGin Verbindung mitArt. 137Abs. 6WRVausdrücklich garantiert. Der Körperschaftsstatus gibt der Vereinigung gemäßArt. 137Abs. 6WRVeinen Anspruch gegen das zuständige Land, ihr das Besteuerungsrecht zu verleihen, die Erhebung gesetzlich zu regeln, sich an dem Vollzug einschließlich des Verwaltungszwanges zu beteiligen und insgesamt die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen (BVerfGE19, 206/217; 44, 37/57; 73, 388/399). Damit sollen die Rechtsgrundlagen für eine dauerhafte und solide Finanzierungsmöglichkeit der Religionsgemeinschaften erhalten bzw. geschaffen werden. Das Land kann sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften überlassen oder aber die Besteuerung selbst näher gesetzlich regeln (BVerfGE19, 253/258; 73, 388/399). Zulässig sind die Einziehung der Kirchensteuer durch staatliche Finanzämter und die Ausgestaltung der Kirchensteuer in Abhängigkeit von der Einkommensteuer (BVerfGE44, 103/104), die Einbehaltung der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber (BVerfGE44, 103/104) sowie unterschiedliche Steuersätze in verschiedenen Landesteilen (BVerfG-K, NVwZ 02, 1498).
Auch dieInsolvenzunfähigkeitöffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar dem Grundgesetz zu entnehmen (vgl.BVerfGE66, 1/17ff.). Zur Begründung wird dabei in erster Linie jedoch nicht auf den Körperschaftsstatus als solchen, sondern auf die Garantie freier Selbstordnung und -verwaltung nachArt. 137Abs. 3WRVabgestellt.
am Körperschaftsstatus anknüpfenden einfach-gesetzlichen Vergünstigungen
Den öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können darüber hinaus durch Gesetz weitere Vorteile eingeräumt werden, wovon in der Praxis in großzügiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Diese weiteren Rechte auf Berücksichtigung, Beteiligung und Befreiung werden zusammenfassend auch als „Privilegienbündel“ bezeichnet (vgl. BVerfGE 102, 370/371). Die Regelungen des Privilegienbündels sind weit verstreut und finden sich im Bundes- wie im Landesrecht.
Teilweise handelt es sich um Rechtsvergünstigungen, welche die korporierten Religionsgesellschaften mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts teilen und die nur mittelbaren Religionsbezug aufweisen, teilweise aber um Rechte mit spezifischem Religionsbezug, die Ausfluss der staatlichen Grundrechtsachtung im Bereich der Religionsfreiheit sind. Diese Rechte können im Wesentlichen den folgenden Gruppen zugeordnet werden:
Steuer- und gebührenrechtliche Ausnahmetatbestände
Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht für Mitarbeiter der Religionsgemeinschaften
Freistellung von staatlicher Kontrolle, z.B. bei Immobilienerwerb und Handel mit Kunstgegenständen
Besonderer Schutz des Eigentums der Religionsgemeinschaften
Schutz durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Datenschutzrechtliche Begünstigungen
Medien (Berufung in Rundfunkräte und Einräumung von Drittsenderechten)
Besondere Gestattungen (z.B. Betrieb von Friedhöfen, Beurkundungen)