Art. 132 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen...
Ausserdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen Ländern... treffen.
Art. 140 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden.
Abweichungen von der Verpflichtung in Art. 148, 158 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 solange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle Fälle solange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung, Heimschaffung und Wiederansiedlung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen....deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.
Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:
- vorsätzlicher Mord,
- Folterung oder
- unmenschliche Behandlung,
- einschliesslich biologischer Experimente,
- vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder
- schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit,
- ungesetzliche Deportation oder Versetzung,
- ungesetzliche Gefangenhaltung,
- Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder
- Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren,
- das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und
- Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und
- in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
Art. 148 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.
Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.