Freilassung - Zivilstandschutzwesen

SCHUTZMACHT (Zivilschutz)
PROTECTION POWER (civil protection)
im öffentlich-zwingenden Völkerrecht - in mandatory public international law
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Freilassung

Sicherung des Vermögens im Heimatrecht des Zivilschutzes
   
 
Aufklärung ist der Ausweg aus der Unmündigkeit.

·       Erkenntnis durch Aufklärung ist der edelste Weg des Verstandes (Rechtschaffung).
 
·       Lernen durch Nachahmung ist der einfachste Weg (Kopieren).
 
·       Lernsammlung aus Erfahrung von Versuch und Irrtum ist bitteres Leid (Rechtswissenschaft)!
 
Es gibt im MenschSein keinen Grund zu missionieren. Das Völkerrecht lehrt, daß alle Menschen sich darin gleichen, daß sie weder prinzipiell gut noch böse sind, sondern eine Neigung zum Guten wie eine Meinung zum Bösen haben. Während des irdischen Lebens sollte sich der Mensch immer wieder für das Gute entscheiden und nur das Gute achten, fördern und schützen.
 
Nach zwingendem Völkerrecht (Midrasch) wurde der Zivilschutz allen Völkern angeboten, denn das Deutsche Volk bekennt sich in der originären und prelateralen Verfassung zum Menschenrecht. Zur Belohnung sollte das annehmende Volk sein „besonderes Eigentum“ und „heiliges Volk“ (Ex 19,5 LUT) sein.
 
Alle Staaten lehnten die zwingenden Regeln im Völkerrecht wegen der Personifikation den Zivilschutz im genfer Abkommen als zu „unmenschlich“, zu „anstrengend“ und „unerfüllbar“ ab.
 
Das Deutsche Volk ist eine Minderheit, und jeder, der das zwingende Völkerrecht vorrangig als einfaches Bundesrecht (Bundeslade) vor Bundes- und Landesgesetzen anwendet, kann die Heimat (Heilung aus der Matrix - von Exodus nach Genesis) für die Freischaffung durch Hospitalisierung erreichen.
Deswegen ist das Deutsche Volk in der Präambel prelateral verpflichtet sich zum Menschenrecht als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, zum Schutz der Menschenwürde zu bekennen. Erst dann binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar an das geltende Recht des Menschen, das Recht und Widerstandspflicht erzeugt. Das Völkerrecht ist unmittelbar einfaches Bundesrecht, wird als Recht zitiert und diktiert.  
 
Den übrigen Völkern wurden daher lediglich die noachidischen Gebote in Gefangenschaft der Personifikation auferlegt, während das Deutsche Volk das weitergehende „Joch der Mitzwot“ (hebräisch Mitzwa ‚Gebot‘) auf sich nehmen muß. Das Deutsche Volk ist eine Minderheit - Minderheitenschutz - Zivilschutz!

neutrale Zone im Zivilstandschutzwesen
Kapitel XII - Zivilschutz
Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern

Art. 132 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen...
Ausserdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen Ländern... treffen.

Art. 140 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Für geschützte Personen, insbesondere für Internierte, soll eine zentrale Auskunftsstelle in einem neutralen Land geschaffen werden.

Abweichungen von der Verpflichtung in Art. 148, 158 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 solange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle Fälle solange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung, Heimschaffung und Wiederansiedlung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen....deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.

Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:

  • vorsätzlicher Mord,
  • Folterung oder
  • unmenschliche Behandlung,
  • einschliesslich biologischer Experimente,
  • vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder
  • schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit,
  • ungesetzliche Deportation oder Versetzung,
  • ungesetzliche Gefangenhaltung,
  • Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder
  • Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren,
  • das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und
  • Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und
  • in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.

Art. 148 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer andern Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.

Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäss einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden über jede behauptete Verletzung des Abkommens.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.

nicht identisch mit Art. 118 genfer Abkommen III - SR 0.518.42 - Kriegsgefangene Abschnitt II - Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindseligkeiten
Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.




immaterielles Vermögen

kategorisches Recht
Inhaber- und Urheberrechte
Restitutionen aus Verletzung der Selle und des Geistes
Grundrechte und Grundfreiheiten
Famile - Erbe
Verpflichtungen
Verträge


materielles Vermögen - mobil

Barvermögen in Geld
Edelmetalle
Vorräte
Möbel
Fahrzeuge
juristische Personen

  • immaterielle Vermögenswerte: selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, organisationsinterne Daten, entgeltlich erworbene Konzessionen, Lizenzen, Patente an solchen Rechten und Werten, Geschäfts- oder Firmenwert;
  • Finanzanlagen: Beteiligungen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder Wertpapiere des Anlagevermögens.
  • betriebliche Sachanlagen:
    • technische Anlagen
    • technische Maschinen
    • Betriebs- und Geschäftsausstattung
    • Fahrzeuge
    • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
    • Finanzanlagen: Beteiligungen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder Wertpapiere des Anlagevermögens

mit und ohne Aktivierungsverboten, Aktivierungswahlrechten und Aktivierungspflichten.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände,
  • Sachanlagevermögen,
  • Finanzanlagevermögen.

* Aktivierungswahlrecht besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
* Nicht aktiviert werden dürfen allerdings selbst geschaffene (originäre) Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögenswerte
* Aktivierungsverbote bestehen ferner bei Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen
Aktivierungsfähigkeit ist grundsätzlich erst gegeben nach Beendigung der Forschungs- und ab Beginn der Entwicklungsphase. Charakteristikum dieses Zeitpunkts ist der Übergang „vom systematischen Suchen zum Erproben und Testen gewonnener Erkenntnisse oder Fertigkeiten“.


materielles Vermögen - immobil

Grundstücke und Bauten
  • Häuser
  • Wohnungen
  • Garagen
  • Seen
  • Flure
  • Felder
  • Wälder
  • Sachanlagen: betriebliche Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (bebaut oder unbebaut)

  • technische Anlagen und Maschinen,
  • technische Anlagen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung,
  • Fahrzeuge
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  • Finanzanlagen: Beteiligungen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder Wertpapiere des Anlagevermögens.
Zivilstandschutzwesen im Zivilschutz im Namen und im Rechtauftrag der Schutzmacht
Zentrum Menschenrecht - Völkerrecht, c/o Akademie, Bielfeldtweg 25 [DE-21682] STADE
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